Händler-Shop:

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der

Spotlight KG (GmbH & Co), Biedenkamp 9, D-21509 Glinde – nachstehend Spotlight genannt –

für den Verkauf von Waren an Wiederverkäufer

 

I. ALLGEMEINES

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen durch SPOTLIGHT gegenüber Wiederverkäufern (nachstehend „Kunde“ genannt); entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden von SPOTLIGHT vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht anerkannt. Bei allen künftigen Geschäften gelten diese Geschäftsbedingungen von SPOTLIGHT auch dann, wenn deren Geltung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

II. ANGEBOT UND ANNAHME

1. Die Bestellung des Kunden ist verbindlich. Angebote von SPOTLIGHT sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen, bedürfen der Schriftform.

III. PREISE UND LEISTUNG

1. Preise verstehen sich in EURO netto exkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fallen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung an, werden diese in Rechnung gestellt.

3. Für alle Bestellungen die über den Online-Händlershop durch den Kunden selbst ausgelöst werden, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Online Shop angezeigten Preise. Diese Preise werden bei Bestellung in den Warenkorb übernommen und dem Kunden durch Bestätigungsmail nochmals mitgeteilt.

4. Für alle sonstigen Lieferungen gelten die zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Preise gemäß vereinbarter Preiskalkulation, sofern nicht die Belieferung zum aktuellen Tagespreis oder einem artikelbezogenen Sonderpreis vereinbart wurde.

5. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

IV. LIEFERUNG

1. Angegebene Artikelverfügbarkeiten, Lieferfristen und Liefertermine sind nur ca. Angaben. Nur einzelvertraglich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Fixgeschäfte, werden vorbehaltlich einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung nicht geschlossen.

2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die SPOTLIGHT die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), selbst wenn sie bei Zulieferern von SPOTLIGHT oder Unterlieferanten eintreten, hat SPOTLIGHT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen SPOTLIGHT, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Selbstbelieferungsvorbehalt: Für rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten stehen wir nicht ein. Sind bestimmte Artikel bei unserem Vorlieferanten nicht mehr verfügbar, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass uns eine Pflicht zum Schadens- oder Aufwendungsersatz trifft. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und etwa schon bezahlte Gegenleistungen zurückzuerstatten.

V. GEFAHRÜBERGANG

1. Es wird Lieferung „ab Lager“ in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart; es gilt der Incoterm „EXW“ in der jeweils neuesten Fassung.

VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Zahlungen sind für SPOTLIGHT kosten- und spesenfrei zu leisten.

Zahlungsart und Fälligkeit: Die Belieferung erfolgt gegen Vorauszahlung sofern wir nicht unser Einverständnis mit einer anderen Art der Zahlung schriftlich bestätigt haben. Wird gegen offenes Ziel geliefert, so ist der Rechnungsbetrag spätestens 7 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung 7 Tage nach Zugang der Rechnung ein.

2. Die Aufrechnung gegen Forderungen von SPOTLIGHT ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

3. Zahlungen des Kunden werden stets gemäß § 366 BGB auf offene Forderungen angerechnet. Bestehen neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.

4. Die Verrechnung von Gutschriften resultierend aus akzeptierten Warenrücknahmen erfolgt in Form von Anrechnung auf Forderungen von SPOTLIGHT automatisch im Rahmen der Rechnungsstellung seitens SPOTLIGHT. Der Ausweis erfolgt auf der Rechnung.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. SPOTLIGHT behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

2. Wird die Ware von SPOTLIGHT mit anderen Beständen vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von SPOTLIGHT an der Vorbehaltsware (§ 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass SPOTLIGHT Miteigentum an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert der von SPOTLIGHT gelieferten Ware im Verhältnis zu den vermischten Gegenständen steht. Die durch Vermischung entstehende Warengesamtheit ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

3. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SPOTLIGHT berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Diese Befugnis kann SPOTLIGHT widerrufen, soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde tritt SPOTLIGHT sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Falle der Weiterveräußerung ab. Wird die Vorbehaltsware nach Vermischung mit anderen, SPOTLIGHT nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. SPOTLIGHT nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SPOTLIGHT ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von SPOTLIGHT hinzuweisen und SPOTLIGHT schriftlich Mitteilung von dem Pfändungsversuch oder dem anderen Zugriff zu machen, damit SPOTLIGHT Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Kunde SPOTLIGHT diese Kosten zu erstatten.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SPOTLIGHT – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet SPOTLIGHT den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

6. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes: SPOTLIGHT ist nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere auch freihändig, zu verwerten. An SPOTLIGHT abgetretene Forderungen können bei dem Dritten eingezogen werden. Zu diesem Zweck hat der Kunde auf Verlangen von SPOTLIGHT die Abtretung Drittgläubigern bekannt zu geben und SPOTLIGHT die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.

7. SPOTLIGHT verpflichtet sich, nach eigenem Ermessen die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert unserer übrigen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG

1. Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser SPOTLIGHT unverzüglich und konkret über das vertraglich vereinbarte Retourenprozedere defekter Ware anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang der Rüge bei SPOTLIGHT. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.

2. Bei berechtigten Beanstandungen ist SPOTLIGHT nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist SPOTLIGHT zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die SPOTLIGHT zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. SPOTLIGHT ist zum mehrmaligen Nacherfüllungsversuch berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3. Die Haftung von SPOTLIGHT ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit SPOTLIGHT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.

4. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, soweit § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.

5. Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn SPOTLIGHT Arglist vorwerfbar ist oder von SPOTLIGHT eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt ist.

6. Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer von SPOTLIGHT gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleistung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.

IX. GARANTIEN

1. Die Übernahme einer Garantie durch SPOTLIGHT bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung.

2. Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von SPOTLIGHT gelieferter Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.

X. ALLGEMEINE HAFTUNG

1. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine SPOTLIGHT zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten oder SPOTLIGHT hat eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.

2. Soweit SPOTLIGHT für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung ausgenommen für den Fall des groben Verschuldens auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.

3. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn, SPOTLIGHT haftet wegen Vorsatz.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

5. Indizierte Filme sowie Filme „FSK 18“ dürfen durch den Kunden Minderjährigen nicht zur Verfügung gestellt werden. SPOTLIGHT übernimmt keine Haftung dafür, wenn gelieferte Filme an Minderjährige gelangen.

XI. SONSTIGES

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und Gerichtsstand ist der Sitz des liefernden Unternehmens. Das gilt nicht, wenn unser Kunde als Unternehmer nicht gleichzeitig Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

3. SPOTLIGHT weist darauf hin, dass an von SPOTLIGHT gelieferten Waren Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte Dritter bestehen können.

4. An von SPOTLIGHT erstellten Unterlagen behält sich SPOTLIGHT seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind SPOTLIGHT auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

5. SPOTLIGHT weist darauf hin, dass Daten der Kunden, die den Geschäftsverkehr mit SPOTLIGHT betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.

6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.